Kein Schnee geräumt. So haben Sie im Falle eines Falles Anspruch auf Schadenersatz!
Die Verkehrssicherungspflicht ist eine gesetzliche Pflicht, die dazu dient, Dritte vor Gefahren zu schützen. Diese Pflicht gilt für alle, die eine Gefahrenquelle beherrschen können. Im Kontext der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) in Deutschland bedeutet dies, dass die WEG die Verantwortung dafür trägt, das gemeinsame Grundstück sicher zu halten und Risiken zu minimieren.
Ein spezifisches Beispiel für die Verkehrssicherungspflicht ist die Pflicht zur Schneeräumung. Im Winter kann es gefährlich sein, auf schneebedeckten oder vereisten Gehwegen zu laufen. Aus diesem Grund hat die WEG die Pflicht, Schnee zu räumen und Eis zu streuen, um das Risiko von Stürzen und Verletzungen zu minimieren. Wenn die WEG diese Pflicht nicht erfüllt und jemand aufgrund dieser Vernachlässigung zu Schaden kommt, kann die WEG dafür haftbar gemacht werden.
Nach § 823 BGB haftet derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt. Das heißt, wenn die WEG gegen die Verkehrssicherungspflicht verstoßen hat und dadurch jemand verletzt wurde, kann die verletzte Person Schadensersatz oder Schmerzensgeld von der WEG verlangen.