Frag Somplatzki 8 – Aktivlegitimation

Korrekte Aktivlegitimation nach dem neuen WEG-Recht! Das sind die neuen Spielregeln.

Heute richtet sich der Tipp an Hausverwaltungen.

„Wer darf nach dem neuen WEG-Recht welche Rechte aus einem Bauträgervertrag geltend machen?“

(Aktualisierter ReUpload des Videos vom 04.12.2022)

Der § 10 Absatz 6 WEG a.F. ist im Zuge der Novellierung am 01.12.2020 ersatzlos weggefallen und durch den neuen § 9a WEG ersetzt worden.

Links

§ 10 Absatz 6 WEG a.F.: https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__10.html

§ 9a WEG: https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__9a.html

Was bedeutet das für Mängel am Gemeinschaftseigentum mit Bezug zum Bauträgervertragsrecht?

Eigentümergemeinschaften konnten eine Minderung sowie den kleinen Schadensersatz geltend machen. Zur Übertragung der Rechte zur Erfüllung, Nacherfüllung und den werkvertraglichen Vorschuss vom Bauträger musste es einen Beschluss zur sog. „Vergemeinschaftung“ geben, welches die Ausübungsbefugnis übertrug. Dies erfolgte auf Grundlage des § 10 WEG.

Ab dem 01.12.2020 gibt es nur den § 9a WEG, der die Minderung und den sog. kleinen Schadenersatz für Eigentümer umfasst. Aufgrund des Wegfalls des §10 WEG gibt es keinen „Vergemeinschaftungsbeschluss“ mehr.

Bei laufenden Bauprozessen wird die Auffassung vertreten, dass es bei der alten Rechtslage verbleiben soll. Mit der Streichung des § 10 WEG entfällt die Möglichkeit der „Vergemeinschaftung“ für neue Projekte.

Die Folge: Die Eigentümergemeinschaft hat mit der Gesetzesänderung Ihre Kompetenz verloren.

Was sind die Handlungsalternativen?

  • ein Erwerber klagt stellvertretend für alle anderen Wohnungseigentümer
  • die Erwerber treten ihre Mängelansprüche an die Eigentümergemeinschaft ab

Diese beiden Alternativen sollten Hausverwaltungen bereits vorab berücksichtigen.

Weitere spannende Fragen aus meiner täglichen Anwaltspraxis finden Sie in meinem „Frag Somplatzki“ Archiv.