So können Sie gegen Lärm und Krawall in der Nachbarschaft vorgehen!
In meinem heutigen Rechtstipp geht es um das Thema Lärm, ein richtiger Dauerbrenner. Gibt es ein Recht auf Ruhezeiten und wenn ja, wie setzt man das durch?
(Aktualisierter ReUpload des Videos vom 25.11.2022)
Hier soll unser heutiges Video etwas Klarheit schaffen.
Montags bis samstags ist es zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr erlaubt, technisches Gerät einzusetzen. Dazu gibt es diverse Verordnungen. Gewerbliche Unternehmen müssen sich nicht an die zweistündige Mittagsruhe halten. Nur bestimmte Geräte dürfen u.a. in der Mittagszeit von 13 Uhr bis 15 Uhr nicht genutzt werden [32. BImSchV].
32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_32/
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen – vom 19. August 1970: https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_19081970_IGI7501331.htm
Beim klassischen Lärm von Privatpersonen (z.B. Rasenmähen) gelten ebenfalls diese Zeiten inklusive der Mittagsruhe.
Jede Regel hat Ausnahmen:
Grastrimmer, Freischneider, Laubbläser und -sammler dürfen an Werktagen erst ab 9 Uhr und bis maximal 17 Uhr benutzt werden. Die Mittagsruhe ist einzuhalten.
Als Mieter liegt ansonsten ein Verstoß gegen die Hausordnung vor. Hier kann der Vermieter abmahnen und, bei einer dauerhaft nachhaltigen und gravierenden Störung, notfalls kündigen (Lärmprotokoll zu Beweiszwecken).
Zwischen Mietern sollte zunächst das Gespräch gesucht und notfalls schriftlich auf das Fehlverhalten hingewiesen werden. Er danach sollte man sich an den Vermieter wenden.
Passiert hier nichts, stehen dem Mieter Schadensersatzansprüche gegen den Störenfried zu. Darüber hinaus kann er die Miete (Warmmiete) je nach Schwere um bis zu 60% mindern.