„Oder gleichwertig“ im Bauvertrag – was darf der Bauträger wirklich? | Frag Somplatzki!
In diesem Video geht es um die Formulierung „oder gleichwertig“ in der Bauleistungsbeschreibung einer neuen Eigentumswohnung. Der Zusatz eröffnet dem Bauträger nicht die Freiheit, beliebig auf billigere oder minderwertige Produkte auszuweichen. In vorformulierten Bauträgerverträgen sind pauschale Änderungsvorbehalte nach der Rechtsprechung problematisch; der BGH verlangt für solche Abweichungen einen triftigen Grund und hinreichend klare Grenzen. Für Käufer ist deshalb entscheidend, was genau vertraglich geschuldet ist.