Rauchwarnmelder in der Betriebskostenabrechnung: Was Sie als Vermieter wissen müssen!

In meinen Videos gehe ich auf Fragen und Probleme meiner Zuschauer und Mandanten ein und heute erläutere ich, wie die Kosten für Rauchwarnmelder im Rahmen der Betriebskostenabrechnung gehandhabt werden. Als Vermieter könnte man sich fragen, ob diese Kosten als “sonstige Betriebskosten” gemäß § 2 Nr. 17 BetrKV betrachtet und somit auf die Mieter umgelegt werden können. Allerdings hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem Urteil vom 11. Mai 2022 eine klare Richtung vorgegeben: Die Mietkosten für Rauchwarnmelder sind nicht als umlagefähige “sonstige” Betriebskosten anzusehen. Diese Entscheidung des BGH besagt, dass solche Kosten ausschließlich dann entstehen, wenn ich mich als Vermieter dazu entschließe, die Rauchwarnmelder zu mieten und nicht zu kaufen. Nach Ansicht des Gesetzgebers sollten Kosten für die Anschaffung von Betriebsmitteln nicht umlagefähig sein, während die Kosten für die Miete dieser Betriebsmittel umgelegt werden können. Daher ist die Schlussfolgerung klar: Die Kosten für den Kauf von Rauchwarnmeldern sind nicht umlagefähig. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Kosten für die Wartung der Rauchwarnmelder als wiederkehrende Kosten nach § 2 Nr. 17 BetrKVO umlagefähig sind. Zum Hintergrund: Als Vermieter bin ich nach deutschem Mietrecht grundsätzlich dazu verpflichtet, Mietwohnungen mit Rauchwarnmeldern auszustatten. Daher ist die Frage der Kostenverteilung von großer Bedeutung. Mit diesem BGH-Urteil haben wir nun eine klare Rechtsprechung zur Umlegbarkeit der Kosten im Zusammenhang mit Rauchwarnmeldern.

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